SCHWEIZ

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Auslieferungsvertrag mit der Schweiz

DOC-VERTRAG. 104-9

1990 UST LEXIS 221

November 14, 1990, Datum-Unterschrieben

Nachricht aus dem Präsidenten der Vereinigten Staaten

Übermittlung der Auslieferung Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet in Washington am 14. November 1990

TEXT:

104. KONGRESS

SENAT

Schreiben vom Übermittlungsgebühr

Das Weiße Haus, 9. Juni, 1995.

Zu den Senat der Vereinigten Staaten:

Im Hinblick auf die Beratung und Zustimmung des Senats der Ratifikation, ich übermitteln hiermit die Auslieferung Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet in Washington am 14. November 1990. Auch für die übermittelten Informationen des Senats ist der Bericht des Department of State in Bezug auf den Vertrag.

Der Vertrag ist so konzipiert, Aktualisierung und Vereinheitlichung der Bedingungen und Verfahren für die Auslieferung zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz. Was am wichtigsten ist, sie an die Stelle einer doppelten Strafbarkeit-Klausel für eine aktuelle Liste der Auslieferung Beleidigende, so dass der neue Vertrag [* 2] werden die zahlreichen Beleidigende jetzt nicht von unserer Auslieferung Vertrag mit der Schweiz, einschließlich bestimmter Drogen Beleidigende, wichtige Formen der weißen Wirtschaftskriminalität, und die elterliche Kindesentführung. Der Vertrag bietet auch eine Rechtsgrundlage für die vorübergehend verzichtet Gefangenen an die Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen die Gesetze des ersuchenden Staates.

Der Vertrag stellt einen weiteren wichtigen Schritt bei der Bekämpfung des Terrorismus durch den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der politischen Offensive Beleidigende Ausnahme der Regel, die von Terroristen, für die sowohl die Vereinigten Staaten und der Schweiz haben eine Verpflichtung im Rahmen eines multilateralen internationalen Abkommen zur Auslieferung oder legt ihren Behörden für die Zweck der Strafverfolgung. Diese Delikte umfassen Flugzeuge Entführungen, Sabotage Flugzeuge, Verbrechen gegen international geschützte Personen (einschließlich Diplomaten), und Geiselnahme.

Die Bestimmungen in diesem Vertrag folgen im Allgemeinen die Form und den Inhalt der Auslieferung Verträge vor kurzem von den Vereinigten Staaten. Bei Inkrafttreten, es ersetzt die Auslieferung Vertrag von Mai 14, 1900, und die Auslieferung Zusätzliche Verträge von Jan 10, 1935, und 31. Januar 1940, zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika [* 3] und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Dieser Vertrag wird einen wesentlichen Beitrag zur internationalen Zusammenarbeit in der Strafverfolgung. Ich empfehle, dass der Senat geben, frühzeitig und günstigen Prüfung des Vertrags und geben das Gutachten und die Zustimmung zur Ratifizierung.

William J. Clinton.

Schreiben der Vorlage

Department of State,

Washington, 1. Mai, 1995.

DER PRÄSIDENT,

Das Weiße Haus.

DER PRÄSIDENT: ich habe die Ehre, dem Sie die Auslieferung Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet in Washington am 14. November 1990. Ich empfehle, dass dieses Vertrags zu übermitteln dem Senat für das Gutachten und die Zustimmung zur Ratifizierung.

Der Vertrag folgt der Regel die Form und den Inhalt der Auslieferung Verträge vor kurzem von den Vereinigten Staaten.

Es handelt sich um eine konzertierte Anstrengung von der Abteilung für Staats-und das Justizministerium zur Modernisierung der rechtlichen Instrumente für die Auslieferung von schweren Straftätern wie Betäubungsmittel Drogenhändler und Terroristen.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrags ersetzt die Auslieferung Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz, unterzeichnet in Washington am 14. Mai 1900, [* 4] und die Auslieferung Zusätzliche Verträge, unterzeichnet in Washington am 10. Januar 1935, und in Bern am 31. Januar 1940.

Artikel 1 verpflichtet jeden Staat zur Auslieferung an die anderen, im Einklang mit den Bestimmungen des EG-Vertrags, die Personen, die sind mit, oder wurden für schuldig befunden, ein Vergehen der Auslieferung, oder Personen, die wollte für die Durchführung einer Inhaftierung Auftrag. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf extraterritoriale Beleidigende so lange, wie das Recht des ersuchten Staates würde für extraterritoriale Gerichtsbarkeit unter ähnlichen Umständen, oder entweder die diffuse oder das Opfer ist eine nationale des ersuchenden Staates. Ausdrücklicher Verweis auf die Zuständigkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Opfers ist nicht enthalten in der Regel Vereinigten Staaten die Auslieferung Verträge, sondern wurde entschlossen, akzeptabel ist in diesem Fall und werden in den technischen Analysen des Vertrags hat der Senat Foreign Relations Committee.

Artikel 2 sieht vor, dass ein Delikt ist, der Auslieferung, wenn sie unter Strafe gestellt wird von beiden Parteien mit einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr. Die Auslieferung wird nur gewährt, wenn die Dauer der Strafe oder Haft um, oder deren Aggregat, noch zu servieren, [* 5] beläuft sich auf mindestens sechs Monate. Der Artikel sieht auch vor, dass Versuche und Verschwörungen zu verpflichten, diese Straftaten begangen, und die Teilnahme an der Kommission der Beleidigende, sind ebenfalls der Auslieferung, wenn der zugrunde liegende strafbare Handlung ist auch eine Verletzung des Bundesrechts der Schweiz. Aufnahme eines Dual-Kriminalität Klausel eher als eine Liste von Straftaten, die unter den Vertrag obviates die Notwendigkeit, neu oder Ergänzung des Vertrags als Beleidigende sich strafbar nach dem Recht beider Parteien. Der Artikel sieht außerdem vor, dass bei der Feststellung, ob ein Delikt ist, die unter den Vertrag, so gilt es als ein Delikt der Auslieferung, ob die Gesetze in den Vertragsparteien die Beleidigende innerhalb der gleichen Kategorie von Beleidigende oder beschreiben die Offense durch die gleiche Terminologie.

Artikel 3 enthält mehrere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auslieferung. Artikel 3 (1) heißt es allgemein, dass die Auslieferung wird nicht gewährt für politische Delikte oder wenn der Antrag zu sein scheint politisch motiviert. Artikel 3 (2) heißt es, dass ein Delikt, für die beide Parteien verpflichtet sind, gemäß einer multilateralen internationalen Abkommen entweder ausliefern oder legen sie den Fall für die Strafverfolgung, gilt das nicht als [* 6] politische Vergehen und wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen der entsprechenden multilateralen internationalen Abkommen. Für die Vereinigten Staaten und der Schweiz, der Beleidigende derzeit auch Flugzeugentführungen zu vereiteln, gemäß dem Haager Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet in Den Haag 16. Dezember 1970, und in Kraft getreten ist der 14. Oktober, 1971 (22 UST 1641; Tías Nr. 7192); gegen Sabotageakte in der Luftfahrt, gemäß dem Übereinkommen von Montreal zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal September 23, 1971, und in Kraft getreten ist der 26. Januar, 1973, (24 UST 564; Tías 7570) und das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen der internationalen Zivilluftfahrt dienen, Ergänzend zu dem Übereinkommen von Montreal, unterzeichnet in Montreal 24. Februar 1988, in Kraft getreten August 6, 1989, und für die Vereinigten Staaten 18. November , 1994; Verbrechen gegen international geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, nach dem Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, Geschehen zu [* 7] New York 14. Dezember 1973, und in Kraft getreten ist der 20. Februar , 1977 (28 UST 1975; Tías Nr. 8532); und Geiselnahme, nach dem Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme, von New York vom 17. Dezember 1979, und in Kraft getreten ist der 3. Juni 1983, und für den Vereinigten Staaten 6. Januar 1985 (Tías Nr. 11081). Diese Einschränkung wird auch auf Straftaten ähnlich definiert in anderen multilateralen Verträge, auf die sowohl den Vereinigten Staaten und der Schweiz Vertragsparteien in die Zukunft.

Artikel 3 (3) sieht vor, dass die ausführende Behörde des ersuchten Staates kann es ablehnen Auslieferung für Handlungen, die (a) gegen Bestimmungen des Gesetzes, die ausschließlich in Währung Politik, Handelspolitik und der Wirtschaftspolitik, (b) sind ausschließlich zur Senkung der Steuern oder Zölle , Oder (c) ein Delikt nur unter militärischen Recht. Die Bestimmungen in den Unterabschnitten (a) und (b) wurden in den Vertrag aufgenommen, weil das schweizerische Recht in den meisten Fällen verbietet die Auslieferung für die steuerliche rein oder in den steuerlichen Beleidigende. Diese Bestimmung würde nicht verwendet werden, um Schild aus Auslieferung zugrunde liegenden Straftat aufgedeckt wird, wie Betrug, Veruntreuung, oder Fälschung von öffentlichen Dokumenten, wenn dieses Verhalten ist [* 8] sonst der Auslieferung.

Artikel 4 Bars Auslieferung, wenn die Person gesucht wurde verurteilt oder freigesprochen im ersuchten Staat für das gleiche Delikt, aber nicht bar Auslieferung, wenn die zuständigen Behörden im ersuchten Staat haben für die Verfolgung oder haben beschlossen, die strafrechtliche Verfolgung.

Auslieferung verweigert werden kann, wenn die Straftat, für die Auslieferung beantragt wird, ist unter der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates und diesem Staat wird die Verfolgung von Vergehen.

Artikel 5 Mandate die Verweigerung der Auslieferung, wenn die Strafverfolgung verjährt ist von der Zeit nach dem Recht des ersuchenden Staates.

Nach Artikel 6, wenn ein Delikt, für die Auslieferung beantragt wird, unter Strafe gestellt wird, indem der Tod nach den Gesetzen des ersuchenden Staates und ist nicht so Strafe nach dem Recht des ersuchten Staates, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, es sei denn, dem ersuchenden Staat sieht solche Garantien als der ersuchte Staat der Auffassung ausreichend, dass die Todesstrafe wird nicht durchgeführt werden.

Artikel 7 sieht eine diskretionäre Grundlage für den ersuchten Staat zu verweigern Auslieferung von Personen, die verurteilt worden ist, in Abwesenheit, es sei denn, dem ersuchenden Staat gibt solche Garantien als der ersuchte Staat [* 9] vertritt die Auffassung, ausreichend zur Wahrung der Rechte der Verteidigung der Person beantragt wird.

Artikel 8 sieht vor, dass der ersuchte Staat darf nicht weigern, die Auslieferung seiner Staatsangehörigen, es sei denn, es ist zuständig für die Verfolgung sie für die Handlungen, wegen deren die Auslieferung beantragt wird. Wenn die Auslieferung verweigert wird, weil die flüchtigen ist eine nationale des ersuchten Staates, diesem Staat legt der Fall für die Strafverfolgung auf Antrag des ersuchenden Staates.

Artikel 9-12 Adresse der Verfahren, nach dem die Auslieferung soll. Artikel 9 beschreibt die Dokumente, die erforderlich sind, zur Unterstützung einen Antrag auf Auslieferung. Artikel 10 sieht für die Einreichung zusätzlicher Informationen, wenn der ersuchte Staat der Ansicht, die Informationen, die mit dem Antrag als unzureichend. Artikel 11 schreibt vor, dass alle Anfragen in die Vereinigten Staaten werden in englischer Sprache und alle Anfragen in die Schweiz werden in einer offiziellen Sprache, die in die schweizerischen Behörden in jedem Fall. Artikel 12 regelt die Verfahren, nach denen Dokumente vorgelegt gemäß Artikel 9 wird dann empfangen werden, und die in die Beweisaufnahme in dem ersuchten Partei.

Artikel 13 sieht vor, dass die vorläufige Festnahme und Inhaftierung eines diffusen [* 10] für nicht mehr als vierzig Tage (erweiterbar auf sechzig Tage) bis zum Eingang durch die ausführende Behörde des ersuchten Staates auf ein vollständig dokumentiert Auslieferungsersuchen im Einklang mit Artikel 9. Das Einleiten eines flüchtigen aus der Haft nach diesem Artikel ausdrücklich nicht berührt späteren rearrest und Auslieferung auf später Lieferung der Auslieferungsersuchen und Belege.

Artikel 14 legt fest, die Verfahren zur Regelung der Übergabe und Rückgabe von Personen beantragt wird. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, unverzüglich auf dem antragstellenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung und, wenn verweigert ganz oder teilweise, um eine Erklärung. Wenn gewährt, die diffuse müssen entfernt werden, aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 15 sieht vor, dass, wenn eine Person strafrechtlich verfolgt wird, oder wird damit ein Satz im ersuchten Staat für ein anderes Delikt, dass staatliche Mai (a) verschiebt Übergabe, bis das Verfahren abgeschlossen werden oder die Strafe in vollem Umfang ausgeführt, oder (b) vorübergehend Verzicht auf die Person an den ersuchenden Staat ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung.

Artikel 16 ist der Grundsatz der Spezialität für diesen Vertrag. Es sieht vor, [* 11] unter bestimmten Ausnahmen abgesehen, dass eine Person im Rahmen der Mai-Vertrag nicht festgehalten werden, versucht, oder bestraft für ein Vergehen andere als die, für die Auslieferung gewährt worden ist, es sei denn, ein Verzicht auf die Regel ist, die von die Behörden des ersuchten Staates oder es sei denn, die Person nicht zu verlassen den ersuchenden Staat innerhalb von 45 Tagen nach der entsprechenden frei, dies zu tun oder, links mit dem ersuchenden Staat, wieder auf sie. Es müssen Vorkehrungen für die Verhinderung jeglicher Zeit sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Spezialität, für die Änderung der Gebühren, die die Grundlage für die Auslieferung, und für den Erhalt der Zustimmung zur Strafverfolgung von der betroffenen Person.

Artikel 17 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Faktoren zu berücksichtigen, dass der ersuchte Staat bei der Bestimmung, auf die Staat die Übergabe einer gesuchten Person um mehr als ein Staat.

Artikel 18 erlaubt die Auslieferung ohne weitere Verfahren aussetzen, wenn die flüchtigen gibt seine Zustimmung. Außerdem ist vorgesehen, daß die Auslieferung aus der Schweiz nach diesem Artikel unterliegen den Grundsatz der Spezialität.

Artikel 19 sieht vor, dass die Übergabe an den ersuchenden Staat von Eigentum im Zusammenhang mit der Straftat, für die Auslieferung beantragt wird, selbst wenn die [* 12] gesuchten Person kann nicht ausgeliefert werden. Der ersuchte Staat kann jedoch verlangen, die Rückgabe des Eigentums so bald wie möglich.

Artikel 20 regelt die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten einer Person zurückgegeben zu den anderen Vertragsstaat von einem dritten Staat.

Artikel 21 sieht vor, dass der ersuchte Staat vertritt den ersuchenden Staat in einem Verfahren in der ersuchte Staat sich aus einen Antrag auf Auslieferung und tragen alle Kosten, mit Ausnahme denjenigen, die sich aus der Übersetzung von Dokumenten und den Transport von der Person beantragt wird.

Artikel 22, wie die parallele Bestimmung in fast allen neueren Vereinigten Staaten die Auslieferung Verträge, heißt es, dass der Vertrag rückwirkend, da es gilt für die begangenen Vergehen vor als auch nach dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft tritt. Artikel 23 sieht vor, dass dieser Vertrag die Verfahren sollten verwendet werden, wenn sie würde die Auslieferung, die im Rahmen einer anderen Konvention oder nach dem Recht des ersuchten Staates. Es sieht auch vor, dass dieser Vertrag nicht behindern die Auslieferung verfügbar unter anderen internationalen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 24 erfordert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien [* 13] zur Erleichterung der Umsetzung im Allgemeinen oder in Bezug auf einen konkreten Fall.

Artikel 25 sieht vor, dass der Vertrag in Kraft tritt 180 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags ersetzt die Auslieferung Vertrag unterzeichnet am 14. Mai 1900, und die zusätzliche Auslieferung Verträge unterzeichnet am 10. Januar 1935 und 31. Januar 1940, zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Artikel sieht auch die Kündigung des Vertrags durch eine Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und nach sechs Monaten schriftlich gekündigt werden der anderen Vertragspartei.

A Technical Analysis erklärt im Detail die Bestimmungen des EG-Vertrags wurde von Vertretern aus den Abteilungen für Justiz und Staat, und vorgelegt werden getrennt an den Senat Ausschusses für auswärtige Beziehungen.

Das Ministerium für Justiz tritt in die Department of State in Begünstigung Genehmigung dieses Vertrages durch den Senat zu einem frühen Zeitpunkt.

Respektvoll vorgelegt,

Warren Christopher.

Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Regierung der Vereinigten Staaten von [* 14] Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Wunsch, für effizienteren Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten in der Unterdrückung von Kriminalität und zur Erleichterung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Auslieferung , Sind wie folgt:

Artikel 1

Verpflichtung zur Auslieferung

  1. Die Vertragsparteien kommen überein, die Auslieferung zu jeder anderen, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags, Persönlichkeiten, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates haben, die mit oder für schuldig befunden einer Auslieferung Beleidigung oder Personen, die wollte für die Durchführung einer Haft um .
  2. Im Hinblick auf ein Vergehen außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates, der ersuchte Staat die Auslieferung gewährt, wenn:
    1. seinem Recht würde für die Bestrafung eines solchen Vergehen unter ähnlichen Umständen, oder
    2. der gesuchten Person ist eine nationale des ersuchenden Staates oder wollte für ein Vergehen gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates.

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare

  1. Ein Verstoß wird ein Delikt der Auslieferung nur dann, wenn es unter Strafe gestellt wird nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von mehr als ein Jahr. Wenn der Antrag auf [* 15] bezieht sich auf die Auslieferung einer Person, die verurteilt worden ist, die Auslieferung wird nur gewährt, wenn die Dauer der Strafe oder Haft um, oder deren Aggregat, noch zu serviert beläuft sich auf mindestens sechs Monate.
  2. Für die Zwecke dieses Artikels ist es nicht Sache:
    1. ob die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien die strafbare Handlung wie die gleiche Delikt; oder
    2. ob die Offense ist ein für die Vereinigten Staaten föderalen Gesetz verlangt Nachweis der Interstate Transport, oder die Verwendung der E-Mails oder von anderen Einrichtungen, die zwischenstaatlichen oder ausländischen Handels, solche Fragen werden nur zum Zweck der Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit in den Vereinigten Staaten Bundesgericht.
  3. Vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Absätzen 1 und 2, die Auslieferung wird auch gewährt für den Versuch oder die Teilnahme an der Kommission ein Verstoß und für die Verschwörung zur Begehung ein Vergehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ist auch eine Verletzung des Bundesrechts der Schweiz.
  4. Bei der Auslieferung ist, gibt er dies auch gewährt werden, für alle anderen Vergehen unter Strafe gestellt wird, dass nach dem Recht beider Vertragsparteien unabhängig von der Zeit Anforderungen des Absatzes 1.

Artikel 3

Politische, Steuer-und Military strafbare [* 16]

  1. So trifft der ersuchte Staat die Auslieferung verweigern, wenn die Handlungen, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, eine politische Offensive, oder wenn die Anfrage zu sein scheint politisch motiviert.
  2. Für die Zwecke dieses Vertrags ist ein Delikt, für die beiden Vertragsparteien haben die Verpflichtung gemäß einer multilateralen internationalen Abkommen zur Auslieferung der gesuchten Person oder den Fall ihren zuständigen Behörden für die Strafverfolgung wird nicht als ein politisches Delikt und wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen der entsprechenden multilateralen internationalen Abkommen.
  3. Der ersuchte Staat kann leugnen, die Auslieferung für Handlungen, die:
    1. gegen die Bestimmungen des Gesetzes, die ausschließlich in Währung Politik, Handelspolitik, oder Wirtschaftspolitik;
    2. sind, die ausschließlich zur Verringerung der Steuern oder Abgaben; oder
    3. als ein Delikt nur unter militärischen Recht.

Artikel 4

Ne bis in idem

  1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Person gesucht wurde verurteilt oder freigesprochen von der ersuchten Staat für dieselbe Tat, für die Auslieferung beantragt wird.
  2. Die Auslieferung verweigert werden kann, durch die ausführende Behörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen Behörden der Schweiz, wenn die [* 17] Vergehen, für die Auslieferung beantragt wird, ist unter der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates und diesem Staat wird, dass die Verfolgung von Vergehen.
  3. Die Auslieferung wird nicht ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beschlossen haben, nicht für die Verfolgung der gesuchten Person für dieselbe Tat, für die Auslieferung beantragt wird, oder haben beschlossen, es werden keine Strafverfahren, die gegen die Person beantragt wird.

Artikel 5

Lapse of Time

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder Sanktion geworden verjährt durch das Erlöschen der Zeit nach dem Recht des ersuchenden Staates.

Artikel 6

Capital Punishment

Wenn das Delikt, für die Auslieferung beantragt wird, unter Strafe gestellt wird, indem der Tod nach dem Recht des ersuchenden Staates und, wenn in Bezug auf solche Vergehen die Todesstrafe nicht vorgesehen ist nach dem Recht des ersuchten Staates, die Auslieferung kann abgelehnt werden, es sei denn, dem ersuchenden Staat gibt diese Garantien als der ersuchte Staat der Auffassung ausreichend, dass die Todesstrafe wird nicht durchgeführt werden.

Artikel 7

Verurteilung in Abwesenheit

Wenn die Person gesucht verurteilt worden ist, in Abwesenheit, die ausführende Behörde des [* 18] Vereinigten Staaten und die zuständigen Behörden der Schweiz Mai die Auslieferung ablehnen, es sei denn, dem ersuchenden Staat gibt solche Garantien als der ersuchte Staat der Auffassung ausreichend zur Wahrung der Rechte der Verteidigung der die Person beantragt wird.

Artikel 8

Auslieferung von Staatsangehörigen

  1. Der ersuchte Staat darf nicht weigern, die Auslieferung, weil die Person gesucht wird eine nationale des ersuchten Staates, es sei denn, es ist zuständig für die Verfolgung dieser Person für die Handlungen, wegen deren die Auslieferung beantragt wird.
  2. Wenn die Auslieferung wird nicht gewährt, die gemäß Absatz 1, so trifft der ersuchte Staat, auf Antrag des ersuchenden Staates, legen sie den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Zu diesem Zweck, Dokumente und Belege im Zusammenhang mit der Straftat sind ohne Anklage in den ersuchten Staat. Der ersuchende Staat wird über das Ergebnis seiner Anfrage.

Artikel 9

Antrag auf Auslieferung

  1. Anträge auf Auslieferung erfolgt auf diplomatischem Weg übermittelt. Sie werden ergänzt durch die Übersetzung in Artikel 11.
  2. Alle Anträge für die Auslieferung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Informationen über die Identität, Staatsangehörigkeit und wahrscheinliche Lage der [* 19] Person, auf die Unterlagen, die entweder gemäß den Absätzen 3 oder 4 beziehen, mit, falls vorhanden, eine physikalische Beschreibung, Fotos und Fingerabdrücke;
    2. eine kurze Darstellung des Sachverhalts des Falles, einschließlich der Uhrzeit und Ort der Offense, und
    3. Der Wortlaut der Gesetze beschreiben die wesentlichen Elemente und die Bezeichnung der Straftat, für die Auslieferung beantragt wird, die Strafe für die Vergehen, und die Frist für die Strafverfolgung oder der Vollstreckung der Strafe für die Beleidigung.
  3. Ein Antrag auf die Auslieferung bezieht sich auf eine Person gesucht, die noch nicht versucht worden sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder beliebiger Reihenfolge mit ähnlicher Wirkung; und
    2. eine kurze Darstellung des Sachverhalts der Fall, der Zweck unter anderem nachweisen, und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichend sichere Grundlage zu glauben, dass die Person versucht hat die Offense für die Auslieferung beantragt wird, im Falle von Anfragen aus der Schweiz eine solche Zusammenfassung enthält geschrieben werden von einer Justizbehörde und im Falle von Anfragen aus den Vereinigten Staaten wird sie von der Staatsanwaltschaft und enthält eine Kopie der Ladung.
  4. Ein Ersuchen um Auslieferung, die [* 20] bezieht sich auf eine Person gesucht, wurde für schuldig befunden oder verurteilt sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. eine beglaubigte Abschrift des Urteils oder der Überzeugung, wenn die Person gesucht wurde für schuldig befunden, aber noch nicht verurteilt, eine Erklärung von einer Justizbehörde in diesem Sinne;
    2. eine Kopie der Ladung, auf die sich die Person gesucht wurde für schuldig befunden;
    3. eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder einer Erklärung, dass die Person gesucht wird, die Inhaftierung auf der Grundlage des Urteils der Überzeugung, und
    4. wenn der Satz ausgesprochen wurde, eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und eine Erklärung dazu, der Rest bedient werden.
  5. Wenn die Person gesucht verurteilt worden ist, in Abwesenheit, den ersuchenden Staat legt diese Dokumente sind, wie beschrieben in den Absätzen 2 und 4.

Artikel 10

Ergänzung des anfordern

Wenn die Executive Behörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz der Ansicht, dass die eingereichten Unterlagen zur Unterstützung eines Antrags nicht genügend Informationen enthalten, so beantragt die Vorlage der erforderlichen zusätzlichen Informationen. Die Prüfung eines Antrags wird weiterhin auf der Grundlage der Informationen ergänzt.

Artikel 11

Übersetzung

Der Antrag [* 21] für die Auslieferung und alle Unterlagen, die Schweiz zur Unterstützung der Antrag wird in schriftlicher oder ins Englische übersetzt. Der Antrag auf Auslieferung und alle Dokumente, die von den Vereinigten Staaten zur Unterstützung der Antrag ist schriftlich oder übersetzt in eine der Amtssprachen der Schweiz, werden in jedem Fall von den zuständigen Behörden der Schweiz.

Artikel 12

Zur Zulässigkeit der Dokumente

Die Dokumente, die Auslieferung begleiten ein Antrag ist erst zulässig, wenn Beweise in:

  1. im Falle einer Anfrage aus den Vereinigten Staaten, sie sind zertifiziert von einem Richter, Richter oder einer anderen offiziellen Vereinigten Staaten und sind versiegelt durch den Secretary of State;
  2. im Falle einer Anfrage aus der Schweiz, sie sind von einer Justizbehörde oder andere zuständige Schweizer Behörde und sind zertifiziert durch die wichtigsten diplomatischen oder konsularischen Offizier der Vereinigten Staaten in der Schweiz, oder
  3. sie sind beglaubigter in einer anderen Methode, die von dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 13

Vorläufige Festnahme

  1. In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei gelten für die vorläufige Festnahme der gesuchten Person. Ein Antrag auf vorläufigen [* 22] Festnahme oder eine Erweiterung davon erfolgt entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen der United States Department of Justice und dem Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement.
  2. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:
    1. dass ein Antrag auf Auslieferung werden folgen;
    2. dass ein Haftbefehl, eine Bestellung mit ähnlicher Wirkung, oder einem Urteil vom Überzeugung vorhanden ist, mit dem Datum und der ausstellenden Behörde;
    3. die Offense und die Höchststrafe auf Überzeugung, und, gegebenenfalls, den Satz noch zu serviert;
    4. kurz, die Tatsachen des Falles, einschließlich der Uhrzeit und Ort der Offense, und
    5. Informationen über die Identität, Staatsangehörigkeit und wahrscheinlichen Aufenthaltsort der Person beantragt wird.
  3. Nach Eingang eines solchen Antrags, der ersuchte Staat trifft die geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Festnahme der gesuchten Person. Der ersuchende Staat wird unverzüglich über das Ergebnis ihrer Anwendung.
  4. Vorläufige Festnahme wird beendet, wenn innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person, die ausführende Behörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz noch nicht erhalten haben der formelle Antrag für die Auslieferung und die Unterstützung von [* 23]-Dokumente . Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden als Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 20 Tagen.
  5. Die Kündigung der vorläufigen Festnahme gemäß Absatz 4 berührt nicht die erneute Verhaftung und Auslieferung, wenn der Antrag und die Belege werden später eingegangen.

Artikel 14

Entscheidung und Surrender

  1. Der ersuchte Staat unverzüglich kommunizieren auf dem diplomatischen Weg an den ersuchenden Staat seine Entscheidung über den Antrag auf Auslieferung. Es muss Gründe für die teilweise oder vollständige Ablehnung. So teilt er dies auch dem ersuchenden Staat der Zeit, für die die Person beantragt wurde ausschließlich für die Zwecke der Auslieferung.
  2. Wenn die Auslieferung gewährt worden ist, Übergabe der gesuchten Person erfolgt so zeitig wie Mai vorgeschrieben werden nach dem Recht des ersuchten Staates. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, über die Uhrzeit und den Ort der Übergabe der gesuchten Person. Wenn jedoch, dass die Person nicht aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, diese Person kann auf Freiheit und der ersuchte Staat kann in der Folge verweigern Auslieferung für die gleichen Vergehen.

Artikel 15

Latente [* 24] oder Temporär Surrender

Wenn die Auslieferung Antrag gewährt wird, im Falle einer Person, wird strafrechtlich verfolgt oder wird damit ein Satz in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates für eine andere Straftat, so kann der ersuchte Staat:

  1. einräumen, die Übergabe der gesuchten Person bis zum Abschluss des Verfahrens gegen diese Person oder die vollständige Ausführung eines Strafe, die möglicherweise oder Mai eingeführt worden sind, oder
  2. vorübergehend die Person an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung. Die Person, so verzichtet werden in Gewahrsam, während im ersuchenden Staat und sind wieder in der ersuchte Staat nach Abschluss des Verfahrens gegen diese Person in Übereinstimmung mit noch festzulegenden Bedingungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.

Artikel 16

Grundsatz der Spezialität

  1. Eine Person, die ausgeliefert wurde nicht inhaftiert, wegen, oder verurteilt wurden für alle Vergehen vor dem Verzicht auf andere als die, für die Auslieferung gewährt worden ist, noch die Auslieferung an einem dritten Staat, es sei denn:
    1. die ausführende Behörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz Zustimmung. Für die Zwecke dieser [* 25] Unterabsatz, so kann der ersuchte Staat die Vorlage der Belege und die schriftliche Blick auf die Auslieferung Person in Bezug auf die betreffende Straftat; oder
    2. diese Person, nachdem er frei, dies zu tun, nicht aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen oder nach dem Ausscheiden aus, freiwillig wieder auf sie, oder dass die Person, nicht frei, dies zu tun, verlässt das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gibt ihm.
  2. Der ersuchende Staat kann jedoch, alle erforderlichen Maßnahmen nach seinem Recht, einschließlich der Verfahren in Abwesenheit, um zu verhindern, dass alle rechtlichen Folgen des Erlöschens der Zeit.
  3. Wenn die Beschreibung der Straftat, für die die Person ausgeliefert wurde geändert wird im Laufe des Verfahrens, dass die Person kann strafrechtlich verfolgt oder verurteilt vorausgesetzt:
    1. die Straftat im Rahmen seiner neuen rechtlichen Beschreibung ist eine Beleidigung der Auslieferung und ist auf der Grundlage der gleichen Reihe von Fakten, die in der Auslieferungsersuchen und seine Belege; und
    2. jede Sanktion nicht überschreitet, welche für die Vergehen, für die diese Person ausgeliefert wurde.
  4. Eine Person, der seit Mai ausgeliefert werden inhaftiert, wegen, oder verurteilt wurden für alle begangenen Vergehen vor dem [* 26] seinen Verzicht, wenn:
    1. im Falle der Auslieferung aus der Schweiz, nachdem sie informiert waren, von einer zuständigen Justizbehörde in Bezug auf den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung, er erklärt, auf der Platte sein Einverständnis zur Verfolgung und Bestrafung für alle diese Beleidigende, oder
    2. im Falle der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, die ausführende Behörde der Vereinigten Staaten, auf Antrag von den zuständigen Behörden der Schweiz, damit einverstanden, dass ein Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf alle diese Delikte.

Der Geschäftsführende Behörde der Vereinigten Staaten umfasst in ihrer Klageschrift eine Kopie der Erklärung an. Der ersuchte Staat unverzüglich ihre Entscheidung an den ersuchenden Staat.

Artikel 17

Ersuchen um Auslieferung, die von mehreren Staaten

The Executive Authority of the United States or the competent authorities of Switzerland, upon receiving requests from more than one State for extradition, either for the same offense or for different offenses, shall determine to which State to extradite that person. In making its decision the Requested State shall consider all relevant factors, including but not limited to the relative [*27] seriousness and place of commission of the offenses, the respective dates of receipt of the requests, the nationality of the person claimed and the possibility of subsequent extradition to another State.

Article 18

Simplified Extradition

If the person sought irrevocably agrees in writing to extradition after personally being advised by the competent judicial authority of the right to formal extradition proceedings and the protection afforded by them, the Requested State may grant extradition without formal extradition proceedings. Extradition from Switzerland pursuant to this Article shall be subject to the rule of speciality.

Article 19

Surrender of Property

  1. To the extent permitted under the law of the Requested State and subject to the rights of that State or of third parties, all objects which may serve as evidence, or which emanate from an offense, or have been obtained as compensation for such objects, and which are found in the possession of the person sought at the time of the arrest or discovered subsequently, shall be surrendered if extradition of the person sought is granted. Such objects shall be surrendered, if possible, at the same time that the person [*28] sought is surrendered, even without an express request. The objects shall be surrendered, even if the person sought, having been found extraditable, cannot be surrendered.
  2. The Requested State may condition the surrender of the objects upon satisfactory assurances from the Requesting State that the objects will be returned to the Requested State as soon as practicable.

Article 20

Transit

  1. Either Contracting Party may authorize transit through its territory of a person surrendered to the other by a third State. The Contracting Party requesting transit shall provide the transit State, through the diplomatic channel, with a request for transit which shall contain a description of the person being transited, a brief statement of the facts of the case, and whether an arrest warrant, an order having similar effect, or a judgment of conviction exists, with the date and issuing authority. No such authorization is required where air transportation is used and no landing is scheduled on the territory of the other Contracting Party.
  2. If an unscheduled landing on the territory of the other Contracting Party occurs, transit shall be subject to the provisions of paragraph 1. That [*29] Contracting Party may detain the person to be transited for a period of 72 hours while awaiting the request for transit.

Article 21

Expenses

  1. Expenses related to the translation of documents supporting the request for extradition and to the transportation of the person sought from the place of surrender to the Requesting State shall be paid by the Requesting State. All other expenses related to the extradition request and proceedings shall be borne by the Requested State.
  2. The Requested State shall also provide for the representation of the Requesting State in any proceedings arising out of a request for extradition.

Article 22

Application

This Treaty shall apply to offenses encompassed by Article 2 committed before as well as after the date this Treaty enters into force.

Article 23

Effect on Other Treaties and Laws

Whenever the procedures provided by this Treaty would facilitate the extradition provided for under any other convention or under the law of the Requested State, the procedure provided by this Treaty shall be used. This Treaty shall be without prejudice to, and shall neither prevent nor restrict, extradition available under any other international [*30] agreement or arrangement or under the laws of the Contracting Parties.

Article 24

Consultation

The Contracting Parties shall consult, at the request of either, concerning the interpretation, application or operation of this Treaty generally or with respect to a specific case.

Article 25

Entry into Force and Termination

  1. This Treaty shall be subject to ratification; the instruments of ratification shall be exchanged at Washington as soon as possible.
  2. This Treaty shall enter into force 180 days after the exchange of the instruments of ratification.
  3. Upon entry into force of this Treaty, the extradition treaty of 14 May 1900 and the supplementary extradition treaties of 10 January 1935 and 31 January 1940 between the United States of America and the Swiss Confederation shall cease to have effect, except with respect to extradition proceedings pending at that time.
  4. This Treaty may be terminated by either Contracting Party at any time after five years from the date of entry into force, provided that at least six months prior notice of termination has been given in writing.

IN WITNESS WHEREOF, the Plenipotentiaries have signed this Treaty.

DONE at Washington, [*31] this fourteenth day of November, 1990, in duplicate, in the English and German languages, each version being equally authentic.

FOR THE GOVERNMENT OF THE UNITED STATES OF AMERICA:

FOR THE GOVERNMENT OF THE SWISS CONFEDERATION:


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